Willkommen
Verfassung
Parteiengesetz
Strafgesetz
Länder
Ämter
Regierung
Präsident
Kanzler
Impressum
Forum
2page.de
Neues Forum
Jahrbuch
Forum
Informationen

Strafgesetz  (StG)

I. Allgemeines
§ 1 Wirkungsbereich
(1) Das Strafrecht gilt für Taten, die im Hoheitsbereich begangen wurden.
(2) Taten im Ausland sind strafbar, soweit sie gegen einen Staatsbürger begangen wurden und in Deukalien strafbar wären. Darüber hinaus sind auch solche Taten von Ausländern in Deukalien strafbar, die gegen internationale oder bilaterale Resolutionen verstoßen, denen die Republik Deukalien beigetreten ist.

§ 2 Strafbarkeit
(1) Eine Tat ist nur strafbar, wenn zum Zeitpunkt der Tat die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war.
(2) Eine Straftat ist mit den zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzen zu verurteilen, sofern zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht mildere Gesetze gelten.

§ 3 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Eine Tat ist nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurde oder das Gesetz die Fahrlässigkeit ausdrücklich mit einer Strafe bedroht.
(3) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

§ 4 Anstiftung
(1) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

§ 5 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 2d zu mildern.
(2) Wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die Vollendung verhindert, ist straflos.

§ 6 Versuch
(1) Wer unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt, macht sich strafbar. Er ist jedoch mit einer milderen Strafe als die vollendete Tat zu bestrafen.

§ 7 Notwehr
(1) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 8 Schuldunfähigkeit
(1) Schuldunfähig ist ein Täter, wenn er bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 9 Angehörigkeit
(1) Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes sind Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten sowie Pflegeltern und Pflegekinder.

II. Strafen

§ 10 Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist sechs Monate, ihr Mindestmaß drei Tage.
(3) Die Freiheitsstrafe wird in Tagen angegeben.
(4) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat verurteilt wird, verliert für die Dauer von 3 Monaten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Zugleich verliert er die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

§ 11 Geldstrafe
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und höchstens einhundertzwanzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel vom durchschnittlichen Nettoeinkommen.
(3) Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Dion festgesetzt.
(4) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(5) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
(6) Dem Verurteilten kann vom Gericht gestattet werden, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.
(7) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.

§ 12 Ermessung der Strafe
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
(3)
1. die Beweggründe und die Ziele des Täters,
2. die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
3. das Maß der Pflichtwidrigkeit,
4. die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
5. das Vorleben des Täters,
6. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
7. sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wieder gut zu machen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(4) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

§ 13 Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

§ 14 Anrechnung
(1) Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

§ 15 mehrere Gesetzesverletzungen
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, handelt es sich um Tateinheit und es wird nur eine Strafe erhoben. Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht.
(2) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, handelt es sich um Tatmehrheit und die Einzelstrafen summieren sich zu einer Gesamtstrafe.
(3) Die Gesamtstrafe darf bei zeitigen Freiheitsstrafen die in § 2a Abs. 2 und bei Geldstrafen die in § 2b Abs. 1 genannte Höchststrafe nicht überschreiten.
(4) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

§ 16 Freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
(2) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit

(§ 1h) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(3) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(4) Wird die Unterbringung in einer Anstalt neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. Die Zeit des Vollzugs der Maßregel wird auf die Strafe angerechnet.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt darf 4 Monate nicht übersteigen.

§ 17 Beschlüsse
(1) Das Gericht kann Beschlüsse fällen, die bestimmte Rechte des Verurteilten einschränken.
(2) Beschlüsse sind für die Dauer von mindestens einem bis höchstens sechs Monaten fällbar.
(3) Näheres regelt das StG II.
III. Schlussbestimmungen

§ 18 Gültigkeit
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft