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Parteiengesetz (ParG)

§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(3) Jeder Bürger der Republik darf einer Partei beitreten.
(4) Jeder Bürger, der seit mindestens 3 Wochen die Staatsbürgerschaft hat, darf eine Partei gründen.
(5) Die Gründung mehrerer Parteien und/oder die Mitgliedschaft in mehreren Parteien ist nicht zulässig.

§ 2 Begriff der Partei

(1) Eine Partei besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird mindestens einmal im Jahr gewählt.
(3) Eine Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben.
(4) Eine Partei muss über eine Internetpräsenz verfügen, auf der die Satzung und das Programm untergebracht sind. Ein reines Forum, welches die benötigten Informationen in Form von Forenbeiträgen enthält, wird nicht als Internetpräsenz anerkannt.
(5)
1. Die Gründung einer Partei ist beim Innenminister zu beantragen. Zu einer Gründung muss die Vereinigung die Kriterien unter (1), (3) und (4) erfüllen und bereits nach Absatz 2 einen Vorstand gewählt haben.
2. Falls der Innenminister Hinweise darauf hat, dass eine Vereinigung gesetzeswidrig handeln wird oder verfassungswidrige Ziele hat, so kann er den Parteigründungsantrag ablehnen. Bei Ablehnung des Parteigründungsantrags kann Einspruch beim Bundeskanzler und in zweiter Instanz beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
3. Einer Neugegründete Vereinigung ist die Rechtstellung als Partei zu verweigern, wenn ihr Name oder ihre Beschreibung und ggf. ihre Satzung oder ihr Programm kein ernsthaftes Bestreben zeigen, an der politischen Willensbildung dauerhaft mitzuwirken.
(6) -
(7) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn die Punkte (1) - (4) für länger als einen Monat nicht eingehalten werden können.

(9) Für die Überprüfung der Punkte (5) - (7) ist der Innenminister zuständig.

§ 3 Name

(1) Der Name einer Partei muss sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.

§ 4 Satzung

(1) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über Namen sowie Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei.
(2) Die Satzung muss den demokratischen Grundsätzen der Verfassung entsprechen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

(1) Der Vorstand der Partei entscheidet frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein.
(2) Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.
(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet das Bundesgericht. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Bundesgerichts ausschließen.

§ 6

(1) -

§ 7 Aktiv- und Passivlegitimation

(1) Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.